Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stralsunder Werkstätten gGmbH
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Liefergeschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen, die im Übrigen gelten sollen, zu regeln und zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich zu widersprechen.
- Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen der Gesellschaft Stralsunder Werkstätten gGmbH, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von der Stralsunder Werkstätten gGmbH in Textform bestätigt sind.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Geschäfte nach dem Fernabsatzgesetz im Rahmen unserer Internettätigkeit, soweit sie nicht von den zwingenden Vorschriften des Fernabsatzgesetzes abweichen. Auf die besonderen Bedingungen, insbesondere das weitergehende Widerrufsrecht bei einer Bestellung über das Internet, weisen wir hin. Diese besonderen Bedingungen werden ggfs. bei der Bestellung über das Internet gesondert bestätigt.
- Bestellung
Die Bestellung von Waren, Dienst- oder Werkleistungen etc. durch einen Kunden ist verbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch unsere Annahme der Bestellung zustande. Die Eingangsbestätigung der Bestellung stellt keine Auftragsannahme dar. Geht der Bestellung ein Angebot von uns voraus, so kommt der Kaufvertrag durch die Bestellung des Kunden zustande.
- Widerrufsbelehrung
Dem Kunden, der ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht bei einem Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB oder über die Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, also bei einem Vertragsschluss unter Einsatz von Kommunikationsmitteln wie Briefen, Katalogen, Telefon, Telefax, Emails etc. folgendes Widerrufs- und Rückgaberecht zu. Der Kunde ist an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerruft. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Er muss in Textform innerhalb von 14 Tagen erfolgen, wobei die rechtzeitige Absendung genügt. Der Widerruf hat zu erfolgen an:
Stralsunder Werkstätten gGmbH
Albert-Schweitzer-Straße 1
18437 Stralsund.
Betrifft der Vertrag die Lieferung von Waren aufgrund eines Verkaufsprospektes, so wird das Widerrufsrecht durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht gem. § 356 BGB ersetzt. Der Verbraucher muss die Sache innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, an die
Stralsunder Werkstätten gGmbH
Albert-Schweitzer-Straße 1
18437 Stralsund
zurücksenden.
Wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, muss der Kunde die Stralsunder Werkstätten gGmbH in Textform innerhalb der Widerrufsfrist zur Rücknahme auffordern, wobei auch hier die Absendung der Aufforderung innerhalb der Frist ausreicht. Die Rücksendung der Ware geschieht auf Kosten und Gefahr der Stralsunder Werkstätten gGmbH. Die Frist für den Widerruf bzw. die Rücksendung der Ware beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht erhält (§ 355 Abs. 2 BGB).
- Lieferung, Berechnung
Für den Umfang der Lieferung bzw. der Dienst- oder Werkleistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Das gilt insbesondere auch bei mündlichen oder telefonischen Abreden oder mit einem unserer Vertreter getroffenen Vereinbarungen. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
- Zahlung
Unsere Rechnungen für Lieferungen (Kaufvertrag) sind sofort nach Rechnungseingang zahlbar, jedoch nicht vor Ablauf der Frist für das Rückgaberecht nach dem Fernabsatzgesetz. Die Vergütung bei Leistungen aus einem Werkvertrag ist mit der Abnahme der Leistungen fällig. Die Vergütung für Leistungen aus einem Dienstvertrag ist mit deren Beendigung fällig. Die Zahlung der Rechnung hat in jedem Fall wie in der Auftragsbestätigung bzw. in der Rechnung angegeben zu erfolgen. Zahlungen an unsere Vertreter gelten nur bei nachgewiesener Inkassovollmacht des Vertreters als Erfüllung.
Wir sind berechtigt, vor Absendung der Ware Vorauszahlungen der vollen bzw. von Teilen der Fakturenbeträge oder deren angemessene Sicherstellung zu verlangen, wenn uns dies notwendig erscheint z. B. aufgrund der Größe der Bestellung oder der bisherigen Geschäftsbeziehung. Wenn eine Vorauszahlung nicht oder nicht ausreichend im gestellten Zeitraum erfolgt, sind wir berechtigt, eine weitere angemessene Frist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. Die Vorauszahlungsregelung gilt nicht für Verträge nach dem Fernabsatzgesetz.
- Lieferstörung, Lieferverzug
Lieferpflichten und Lieferfristen ruhen, solange der Käufer mit einer fälligen Verbindlichkeit aus dem Vertrag im Rückstand ist. Für den Fall, dass begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen, behalten wir uns vor, eine weitere Erfüllung von angemessenen Sicherheiten abhängig zu machen. Bei Lieferverzug hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde bei Bestellungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzforderungen wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, sobald sie nicht auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferers beruhen. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Personal-, Energie- oder Rohstoffmangel, Beschaffungsschwierigkeiten bei Produktionsmaterialien und Ersatzteilen für Maschinen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von Hoher Hand befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Lieferpflicht, es sei denn, die Störung ist von uns zu vertreten.
Waren die vorgenannten Hindernisse nicht vorhersehbar und stellen sie ein Leistungshindernis dar, das nicht durch zumutbare Aufwendungen überwunden werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, das Hindernis ist von uns zu vertreten. Im nicht kaufmännischen Verkehr gilt der Vorbehalt der Selbstbelieferung: Wenn wir für die Erfüllung des Vertrages ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und dieser Vertragspartner seinen Lieferpflichten nicht nachkommt, können wir auch vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten.
- Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit dem Absenden der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn zulässige Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über, wenn sie ihm vorher schriftlich mitgeteilt worden ist. Wir sind berechtigt, evtl. Mehrkosten, wie z. B. Lagerkosten etc. in üblicher Höhe geltend zu machen.
- Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Für den Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, gelten die Obliegenheiten der §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass er alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 2 Wochen nach Lieferung uns in Textform anzuzeigen hat.
Im Übrigen hat jeder Kunde und jede Kundin die gelieferte Ware bei Anlieferung zu prüfen und evtl. Transportschäden unverzüglich in Textform mitzuteilen, damit unsererseits eine Reklamation bei der Spedition erfolgen kann. Bei Anlieferung per Bahn mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und/oder Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Bei Kauf/Lieferung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff. BGB mit den Fristen des § 438 BGB. Unterfällt der Kaufvertrag nicht den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB), beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Das gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kauf eines Bauwerks oder von Baumaterial). Bei Werkverträgen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln der § 633 ff. BGB. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Dem Kunden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle des Schadenersatzanspruchs z. B. gemäß § 437 Ziffer 3 BGB oder § 634 Nr. 4 BGB haften wir außer bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden bei uns Halbfertig- oder Fertigprodukte des Kunden z. B. zur Endbearbeitung durch uns zwischengelagert, haften wir nur für Schäden an den zwischengelagerten Produkten, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen. Für die Übernahme sonstiger, nicht im Gesetz geregelter Risiken durch uns bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Nachfristsetzung und Rücktritt berechtigt und der Kunde zur Herausgabe an uns verpflichtet.
Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware nicht mit uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so gelten §§ 947, 948 BGB.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt gegen Sicherungsabtretung der erworbenen Forderungen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten.
- Aufrechnungsverbot
Der Kunde darf lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Sitz der Gesellschaft, für Dienst- und Werkleistungen ist Erfüllungsort dort, wo die vertragstypische Leistung erbracht wird.
- Gerichtsstand (gilt für nur Kaufleute)
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Stralsund.
Stralsund, den 16.11.2021 Stralsunder Werkstätten gGmbH